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In Deutschland endete die Monarchie 1918 nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg. Dies geschah durch die Abdankung Wilhelms II., des letzten deutschen Kaisers, seine Flucht in die Niederlande, die Ausrufung der deutschen Republik und die Abdankung der Bundesfürsten. Doch auch danach gab und gibt es Anhänger der Monarchie (Monarchisten), die sich in Vereinen und informellen Kreisen organisiert haben. Unter den Anhängern des monarchischen Gedankens finden sich neben Kritikern der Demokratie noch Nostalgiker und auch Vertreter der Personenkreise, die 1918 bedeutende Privilegien eingebüßt haben. Die beiden größten deutschen und einzigen auf Bundesebene tätigen Organisationen sind heute der Verein Tradition und Leben sowie die Monarchiefreunde, daneben regionale Gruppierungen unter anderem in Bayern und Sachsen und Anhänger ehemaliger Herrscherfamilien wie der Wittelsbacher oder Wettiner. Heute vertreten die meisten Vereinigungen und Kreise nicht die Wiedereinführung der früheren monarchischen Regierungssysteme, sondern eine parlamentarische Monarchie mit Orientierung an den europäischen Nachbarkönigreichen. In Österreich endete die Monarchie mit der „Verzichtserklärung“ Kaiser Karls I. im Jahre 1918. Versuche, Karl als Monarch in Ungarn wiedereinzusetzen, scheiterten am Taktieren des „Reichsverwesers“ Miklós Horthy, während entsprechende Versuche in Österreich nie über das Planungsstadium hinaus kamen. Der letzte Kronprinz, Otto von Habsburg, war langjähriger Abgeordneter des Europäischen Parlaments und verhielt sich zum Monarchismus schwankend-ambivalent.

Noch existierende Monarchien im deutschsprachigen Raum sind das Fürstentum Liechtenstein und das Großherzogtum Luxemburg. Ebenfalls in einer Monarchie lebt die deutschsprachige Gemeinschaft des Königreichs Belgien. In all diesen Monarchien gibt es im Gegenzug republikanische Bestrebungen unterschiedlicher Stärke, so der praktisch bedeutungslose republikanische Kreis in Belgien,[1] eine Petition zur Abschaffung der Monarchie in Luxemburg[2][3] und der wohl weltweit einzigartige Artikel 113 der liechtensteinischen Verfassung, welcher dem Volk erlaubt, den Fürsten per Volksentscheid abzusetzen.[4]

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